Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht wurde durch den Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978, zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 04. Dezember 1991 für alle Länder der Bundesrepublik Deutschland errichtet.

Die ZFU ist zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG

Die ZFU

  • entscheidet über die Zulassung oder das Versagen der Zulassung aller zulassungspflichtigen Fernlehrgänge. Ohne eine Zulassung dürfen Fernlehrgänge im Sinne des Gesetzes in Deutschland nicht vertrieben oder beworben werden,
  • überprüft in der Regel im Abstand von drei Jahren den Fortbestand der Zulassungvoraussetzungen der Fernlehrgänge,
  • entscheidet über die Zulassung wesentlicher Änderungen von zugelassenen Fernlehrgängen,
  • registriert nicht zulassungspflichtige Fernlehrgänge ("Hobby-Lehrgänge", die ausschließlich der Freizeitgestaltung dienen). Der Vertrieb dieser Lehrgänge ist der ZFU anzuzeigen. Die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen "Hobby-Lehrgang" handelt, liegt bei der ZFU. Die Fernunterrichtsverträge solcher Fernlehrgänge unterliegen ebenfalls dem FernUSG und werden von der ZFU geprüft,
  • veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BIBB jährlich den "Ratgeber für Fernunterricht" mit allgemeinen Informationen für Interessenten und mit dem verschlagworteten Verzeichnis aller zugelassenen Fernlehrgänge,
  • veröffentlicht jährlich ein amtliches Mitteilungsblatt mit dem Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen Fernlehrgänge, Verzeichnissen von Hobby- und Ergänzungslehrgängen, der Liste aller Fernlehrinstitute und weiteren aktuellen Informationen,
  • erteilt Auskünfte und erstellt Kurzbeschreibungen zu allen Fernlehrgängen im Sinne des Gesetztes,
  • beobachtet und fördert die Entwicklung des Fernunterrichts in Deutschland,
  • berät die Länder in Fragen des Fernunterrichts,
  • kann Verstöße gegen das FernUSG mit Bußgeldern ahnden,
  • ist zuständige Landesbehörde für Bescheinigungen gem. § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz.