Fortbildung für Referenten gem. Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz §7, Abs.2, Modul 1 Fahrzeugtechnik Trainer

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Fortbildung für Referenten gem. Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz §7, Abs.2, Modul 1 Fahrzeugtechnik Trainer

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Startdaten und Startorte

placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18273, Güstrow, Ebereschenweg 2
17. Jun 2024
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 22309, Hamburg, Gründgensstr. 6
23. Sep 2024
placeTÜV NORD Technisches Schulungszentrum GmbH & Co. KG, 18273, Güstrow, Ebereschenweg 2
9. Dez 2024

Beschreibung

null#Inhalt:

- Erfahrungsaustausch
- Aktuelle Rechtsprechung
- Aktuelle Fahrzeugtechnik
- Fahrassistenzsysteme
- Praktische Umsetzung
- Methodik und Didaktik
#Der ständige Wandel der Technik stellt auch den Fachreferenten vor die Herausforderung, sich ständig mit den Neuerungen an seinem Arbeitsplatz und somit auch an seinem Ausbildungskonzept zu beschäftigen. So muss der Fachreferent in Bezug auf sein Können und Wissen immer auf dem Laufenden bleiben.

In §8 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV), explizit das Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absat…

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null#Inhalt:

- Erfahrungsaustausch
- Aktuelle Rechtsprechung
- Aktuelle Fahrzeugtechnik
- Fahrassistenzsysteme
- Praktische Umsetzung
- Methodik und Didaktik
#Der ständige Wandel der Technik stellt auch den Fachreferenten vor die Herausforderung, sich ständig mit den Neuerungen an seinem Arbeitsplatz und somit auch an seinem Ausbildungskonzept zu beschäftigen. So muss der Fachreferent in Bezug auf sein Können und Wissen immer auf dem Laufenden bleiben.

In §8 der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV), explizit das Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die alle Gebiete erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.

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