Professioneller Datenschutz im Fuhrpark

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Beschreibung

Neue EU-DSGVO und neues BDSG rechtssicher umsetzen!

Seit dem 25. Mai 2018 muss die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zwingend in deutschen Unternehmen zur Anwendung gebracht werden. Zum gleichen Zeitpunkt ist auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Letzteres passt das deutsche Recht an die Vorgaben der EU-DSGVO an.

Allein schon wegen der Personaldaten im Zusammenhang mit der Führerscheinkontrolle und der Abrechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Dienstwagen kann in Fuhrparks nicht datenneutral gearbeitet werden. Unternehmen mit eigenem Fuhrpark müssen sich daher auf die Besonderheiten der neuen Datenschutzregelungen angemessen und aus…

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Neue EU-DSGVO und neues BDSG rechtssicher umsetzen!

Seit dem 25. Mai 2018 muss die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) zwingend in deutschen Unternehmen zur Anwendung gebracht werden. Zum gleichen Zeitpunkt ist auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Letzteres passt das deutsche Recht an die Vorgaben der EU-DSGVO an.

Allein schon wegen der Personaldaten im Zusammenhang mit der Führerscheinkontrolle und der Abrechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Dienstwagen kann in Fuhrparks nicht datenneutral gearbeitet werden. Unternehmen mit eigenem Fuhrpark müssen sich daher auf die Besonderheiten der neuen Datenschutzregelungen angemessen und ausreichend vorbereiten.

Denn der Fuhrpark in seiner Eigenschaft als Fachabteilung steht künftig in der Verantwortung, die neuen, strengeren datenschutzrechtlichen Regelungen der EU-DSGVO umzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere die Feststellung und Definition datenrelevanter Schnittstellen und die Erfüllung von Dokumentationspflichten. Unter Letzteres fallen das Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 EU-DGVO, die Erstellung der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 EU-DGVO sowie der Nachweis der Einwilligung zur Datenverarbeitung.

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können ein Unternehmen hart treffen! So sieht die Bußgeldvorschrift der EU-DSGVO eine maximale Geldbuße bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorvergangenen Geschäftsjahr vor; je nachdem, welcher Wert der höhere ist.

Haftungsrisiken bestehen aber auch unmittelbar für den Fuhrparkverantwortlichen. So besteht bei Datenschutzverletzungen eine eventuell persönliche Haftung der Fuhrparkverantwortlichen gegenüber Arbeitgeber bzw. gegenüber betroffenen Dienstwagennutzern. Darüber hinaus kommt der Fuhrparkverantwortliche als möglicher Adressat von Bußgeldbescheiden seitens der Datenschutzaufsicht (Landesbeauftragte für Datenschutz) und als möglicher Täter im Bereich des Datenschutzstrafrechts in Betracht.

Informieren Sie sich daher in diesem Seminar über alle Besonderheiten der neuen Datenschutzregelungen und deren Konsequenzen für Ihr Fuhrparkmanagement. Umfangreiche Handlungsempfehlungen bringen Sie in die Lage, sich und Ihr Unternehmen optimal auf die neue Rechtslage vorzubereiten, um Haftungsrisiken und hohe Geldbußen für sich und Ihr Unternehmen zu minimieren bzw. zu vermeiden.

Inhalte:

Aktuelle Änderungen im Datenschutzrecht

  • Neue EU-DSGVO und neues BDSG
  • Grundregeln für den Datenschutz im Fuhrparkmanagement
  • Datenschutz-Verantwortlichkeiten im Fuhrpark
  • Umsetzung des Datenschutzes im Fuhrpark
    • Datenschutzkonformes Fuhrparkmanagement
    • technisch-organisatorische Maßnahmen
    • Datenschutzbeauftragter
  • Folgen datenschutzrechtlicher Verstöße
    • Haftungs-, ordnungs- und straftrechtliche Sanktionsmöglichkeiten ggü. Unternehmen und Fuhrparkverantwortlichen
  • Interne Dokumentation von Datenschutzverstößen


Beschäftigtendatenschutz im Fuhrparkmanagement

  • Grundregeln zum Beschäftigtendatenschutz
    • Umsetzung der neuen Rechenschafts- und Nachweispflichten
  • Informierte Einwilligung des Dienstwagennutzers
    • Formale/inhaltliche Anforderungen
    • Widerruflichkeit
  • Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, gem. Art. 30 EU-DSGVO
    • Gemeinsamkeiten/Unterschiede zur bisherigen internen Verarbeitungsübersicht
    • Ausnahmen nach Art. 30 Abs. 5 EU-DSGVO
  • Die neue Datenschutz-Folgeabschätzung gem. Art. 35 EU-DSGVO in der Praxis
    • Unterschiede zur Vorabkontrolle
    • Formale und inhaltliche Anforderungen
  • Arbeitsrechtliche Mitbestimmungsrechte von Betriebs- oder Personalrat
  • Datenschutzregelungen in Car Policy und Dienstwagenüberlassungsvertrag


Umsetzung in die Fuhrparkpraxis

  • Führerscheinkontrolle
  • Einsatz von Telematiklösungen
  • Notrufsysteme / eCall
  • Hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktionen bei Kfz vs. Datenschutz
  • Auftragsdatenverarbeitung: Rechtskonforme Einbindung externer Dienstleister
    • Planung, Beauftragung und Kontrolle

So arbeiten Sie im Seminar:
Die Seminarinhalte werden praxisnah durch Vorträge, Präsentationen, konkrete Fallbeispiele und Diskussionen vermittelt und in Einzel- und Gruppenübungen vertieft. Es werden bewährte Präsentations- und Lernmedien eingesetzt und Sie erhalten umfangreiche Seminarunterlagen und Checklisten.

Wer sollte teilnehmen:
Das Seminar wendet sich an Fuhrparkverantwortliche und sonstige Fach- und Führungskräfte, die sich über die neuen Datenschutzregelungen und deren Konsequenzen für ihr Fuhrparkmanagement informieren wollen, um eine datenschutzrechtlich einwandfreie Fuhrparkverwaltung sicherzustellen.

Welche Vorkenntnisse Sie benötigen:
Spezielle Vorkenntnisse sind für den erfolgreichen Seminarbesuch nicht notwendig. Es wäre allerdings vorteilhaft, wenn Sie bereits (praktische) Erfahrungen im Fuhrparkmanagement sammeln konnten.

Ihr Referent

Stefan Kasparek
Dipl.-Jurist, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fuhrparkmanager IHK

Inhouse

Dieses Seminar bieten wir auch als firmeninternes Seminar an. Sprechen Sie uns gerne an.

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