Auffrischung der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV
Startdaten und Startorte
Beschreibung
Durch die seit 20.01.2017 geltenden neue ChemVerbotsV (BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94) ist nach § 11 Abs. 2 vorgesehen, dass dann, wenn die Sachkundeprüfung länger als sechs Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeit der Sachkunde der Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer längstens sechs Jahre zurückliegenden, eintägigen Fortbildungsveranstaltung vorgelegt werden soll. Als Inhalte dieser Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen ChemVerbotsV aufgeführt sind, die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben.
Das Sachkunde-Auffrischungs-Semina…
Frequently asked questions
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Durch die seit 20.01.2017 geltenden neue ChemVerbotsV (BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94) ist nach § 11 Abs. 2 vorgesehen, dass dann, wenn die Sachkundeprüfung länger als sechs Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeit der Sachkunde der Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer längstens sechs Jahre zurückliegenden, eintägigen Fortbildungsveranstaltung vorgelegt werden soll. Als Inhalte dieser Fortbildung sind die wesentlichen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuen ChemVerbotsV aufgeführt sind, die mit deren Verwendung verbundenen Gefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen vorgeschrieben.
Das Sachkunde-Auffrischungs-Seminar ist für diejenigen bestimmt,
die bereits vor sechs Jahren oder vor noch längerer Zeit die
Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV abgelegt haben oder deren
Sachkunde nach früheren Vorschriften anerkannt wurde.
Das Seminar ist auch für diejenigen als Fortbildung geeignet, deren
Sachkundeprüfung weniger als sechs Jahre zurückliegt. In einem
abschließenden Selbsttest können die Teilnehmer Ihre Kenntnisse
überprüfen. Damit von den Behörden anerkannte und auf die zugrunde
liegende Sachkundeprüfung zutreffende Teilnahmebescheinigungen
ausgestellt werden können, ist bei der Anmeldung anzugeben, um
welche Art von Sachkunde es sich handelt, die aufgefrischt werden
soll: umfassende Sachkunde oder eingeschränkte Sachkunde ohne
Biozide und PSM oder eingeschränkte Sachkunde mit Bioziden und PSM
oder eingeschränkte Sachkunde für Einzelstoffe.
Das Fortbildungsseminar ist von der Bezirksregierung Düsseldorf
anerkannt und gilt bundesweit.
Zum Thema
Nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) ist für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische (Zubereitungen) Sachkunde erforderlich. Der Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Gemischen (vormals: Zubereitungen) setzt daher fachkundige Personen voraus. Grundlage hierfür sind die Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gem. § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV vom 20.01.2017 (BGBl. I Nr. 4 vom 26.01.2017 S. 94). Die eingeschränkte Sachkundeprüfung über Chemikalien umfasst die Teile I und II, die umfassende Sachkundeprüfung außerdem den Teil III der „Hinweise und Empfehlungen“ über Biozide und Pflanzenschutzmittel.
Teilnehmerkreis
Das Sachkunde-Auffrischungs-Seminar ist für diejenigen bestimmt, die bereits vor sechs Jahren oder vor noch längerer Zeit die Sachkundeprüfung nach ChemVerbotsV abgelegt haben oder deren Sachkunde nach früheren Vorschriften anerkannt wurde als auch für diejenigen, deren Sachkundeprüfung weniger als sechs Jahre zurückliegt.
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