Ausbildung zum Kraftfahrer LKW Klasse C/CE

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Ausbildung zum Kraftfahrer LKW Klasse C/CE

Fahrschul-Akademie Rhein-Ruhr GmbH
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Beschreibung

Führerscheinklasse C/CE

Was darf ich mit der Fahrerlaubnisklasse fahren?

Um schwere LKW fahren zu dürfen benötigt man innerhalb der EU die Fahrerlaubnis der Klasse C für Solo-LKW oder CE für LKW mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Dabei gibt es verschiedene Varianten die Fahrerlaubnis zu erwerben:

Klasse C1

Solo-LKW bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger max. 750 kg

Klasse C1E

LKW bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger zusammen max. 12.000 kg

Klasse C

Solo-LKW über 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger max. 750 kg

Klasse CE

LKW über 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger

Unterlagen und Nachweise:

  • Biometrisches Passbild

  • Nachweis über Tag und…

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Frequently asked questions

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Führerscheinklasse C/CE

Was darf ich mit der Fahrerlaubnisklasse fahren?

Um schwere LKW fahren zu dürfen benötigt man innerhalb der EU die Fahrerlaubnis der Klasse C für Solo-LKW oder CE für LKW mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.

Dabei gibt es verschiedene Varianten die Fahrerlaubnis zu erwerben:

Klasse C1

Solo-LKW bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger max. 750 kg

Klasse C1E

LKW bis 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger zusammen max. 12.000 kg

Klasse C

Solo-LKW über 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger max. 750 kg

Klasse CE

LKW über 7,5t zulässiger Gesamtmasse mit Anhänger

Unterlagen und Nachweise:

  • Biometrisches Passbild

  • Nachweis über Tag und Ort der Geburt

  • Mindestalter 18 Jahre für C1

  • Mindestalter 21/18(1) Jahre für C

  • Vorbesitz Fahrerlaubnis Klasse B oder alte Klasse 3

  • Ausreichende Deutschkenntnisse

  • Augenärztliches Gutachten nach §11 Abs. 9 FeV

  • Ärztliche Untersuchung nach §11 Abs. 9 FeV

  • Ersthelferkurs(3)

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

Theorie:

Für alle C-Klassen ist die Teilnahme an 6 Doppelstunden Grundstoff erforderlich.

Beim Zusatzstoff sind spezielle Themen für die unterschiedlichen Ausbildungsklassen erforderlich und müssen mit folgenden Doppelstundenzahlen absolviert werden:

C1 6 Doppelstunden

C1E keine

C 10 Doppelstunden

CE 4 Doppelstunden

Der Zusatzstoff kann bei Vorbesitz folgender Klassen reduziert werden:

  • bei Erwerb von C1 auf 2 Doppelstunden bei Vorbesitz von D oder D1

  • bei Erwerb von C auf 4 Doppelstunden bei Vorbesitz von C1 oder D1

  • bei Erwerb von C auf 2 Doppelstunden bei Vorbesitz von D

Praxis

Die praktische Ausbildung wird in 2 Abschnitte eingeteilt, dabei richtet sich die Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt).

Die Sonderfahrten sind vom Gesetzgeber festgelegt.

Welche Prüfung muss gemacht werden?

C1 30 Fragen

C1E keine

C 37 Fragen

CE 30 Fragen

Ab 11 Fehlerpunkten(2) ist eine Prüfung nicht bestanden, Fehlerpunkte aus dem Grundstoff werden der jeweiligen Klasse zuaddiert, wobei die Klassen aufeinander aufbauen, das bedeutet man muss zunächst den Grundstoff bestehen um an die Fragen der beantragten Klasse zu gelangen. Bei nichtbestandener Prüfung erfolgt eine Sperrfrist von 14 Tagen, danach ist eine erneute Prüfung möglich. Dies kann solange wiederholt werden bis die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde oder das Ablaufdatum des Prüfauftrages erreicht ist (i.d.R. nach einem Jahr) Mit erfolgreich abgelegter Prüfung verlängert sich das Datum des Prüfauftrages um ein weiteres Jahr, innerhalb dieses Jahres muss die praktische Prüfung abgeschlossen werden.

Praktische Prüfung

bestehend aus 2 Prüfungsteilen. Dauer zusammen mindestens 75 Minuten. Die praktische Prüfung beinhaltet den ersten Teil Abfahrtskontrolle, sowie den Teil Fahren innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften auch auf Autobahn und Kraftfahrstraßen inklusive der Grundfahraufgaben. Wird die Abfahrtskontrolle nicht bestanden kann der zweite Teil der Prüfung trotzdem absolviert werden, ebenso umgekehrt. Die Prüfungsteile werden getrennt bewertet . Für die Klassen C1E und CE wird statt der Abfahrtskontrolle der Teil Trennen und Verbinden bewertet.

Außerdem ist zu beachten:

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate die praktische frühestens 1 Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Wissenswertes:

Befristung der Fahrerlaubnisklasse C auf 5 Jahre, wird die Klasse nicht rechtzeitig verlängert, darf kein Fahrzeug dieser Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird. Liegt das Datum der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu weit zurück (dieser Zeitraum wird in den verschiedenen Behörden unterschiedlich gehandhabt, liegt meist aber bei mehr als 5 Jahren), kann eine erneute Prüfung in Theorie und Praxis verlangt werden.

Befristung des Führerscheindokumentes:

  • Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

  • Zur Verlängerung wird nur ein Passbild benötigt.

Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:

  • Dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der Klassen C und CE fahren.

  • Mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen: B, BE, C1, C1E, C, CE, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnisklassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

  • Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.

  • Wer nicht umtauscht darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge der Klasse C /CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen LKW-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes erfüllen. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Internet unter www.fahrlehrerverband-bw.de oder informieren Sie sich bei uns.

(1) 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/in durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr.1 BKrFQG.

(2) Werden 2 Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung ebenso nicht bestanden.

(3) Nur erforderlich bei erstmaligem Erwerb nach Umstrukturierung der Ersthelferausbildung

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